Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 – L 2 SO 1196/10Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 15 SO 198/18
- LSG NRW, 22.01.2015 – L 9 SO 242/12
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 – L 7 SO 2892/20Zitiert von 2
- LSG Saarland, 28.06.2022 – L 11 SO 11/20
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 – L 7 SO 2449/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 4/25 R
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21
72 Entscheidungen zu § 106 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/106#abs-1 (1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/106#abs-2 (2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/106#abs-3 (3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.